Wittigsthal TGA Solutions GmbH
Eisenwerkstr. 1
08349 Johanngeorgenstadt
Tel.: 03773 / 506-0
Fax: 03773 / 506-222
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Przedstawiciel fabryki
Wittigsthal TGA Solutions GmbH
Eisenwerkstr. 1
08349 Johanngeorgenstadt
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden – auch wenn unsere Bedingungen keine abweichende Regelung enthalten – wird hiermit widersprochen; sie werden nicht Vertragsbestandteil. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von Bedingungen des Kunden infolge einer Auftragserteilung des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Angebote können nur innerhalb der im Angebot genannten Frist vom Kunden angenommen werden. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Kunden.
1.3 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.
1.4 Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.5 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sind mindestens in Textform niederzulegen.
2. Vertragsabschluss, Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Stellt der Kunde einen Antrag auf Vertragsabschluss (Bestellung), kommt der Vertrag zustande, wenn die Annahme des Antrags von uns mindestens in Textform erklärt wird. Der Kunde ist 2 Wochen an seine Bestellung gebunden. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, solange ein Angebot nicht ausnahmsweise als verbindlich bezeichnet ist. Ein Vertrag kommt erst mit unserer mindestens in Textform ausgestellten Vertragsannahme zustande. Angaben in Prospekten, Informationsmaterialien etc. gelten grundsätzlich als unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich zum Inhalt des Vertrages erklärt werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht- sowie Versicherungskosten und etwaiger Zollgebühren (EXW gem. INCOTERMS) und insbesondere bei Inlandslieferungen zzgl. Mehrwertsteuer. Ändern sich die Kostenfaktoren bis zum Liefertermin wesentlich, ohne dass dies auf unserem Verschulden beruht, insbesondere Kosten für Löhne, Vormaterial oder Energie, kann der vereinbarte Preis den geänderten Kostenfaktoren angepasst werden. Wir werden dies dem Kunde entsprechend mitteilen. Wird der Kunde durch die gestiegenen Kostenfaktoren unzumutbar benachteiligt, ist dieser zum - für beide Seiten kostenfreien - Rücktritt berechtigt.
2.3 Soweit nicht anders vereinbart, haben Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung ohne Abzug bei uns eingehend zu erfolgen. Bei verspäteten Zahlungen werden Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Weitergehende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen sowie Anzahlungen in angemessenem Umfang zu verlangen. Darüber hinaus behalten wir uns das Recht vor, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall setzen wir den Kunde über Art und Umfang der erfolgten Verrechnung in Kenntnis.
2.4 Aufrechnungsrechte/Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind.
2.5 Soweit infolge nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, diesen sofort fällig zustellen. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und von uns gelieferte, aber noch nicht bezahlte Ware in Besitz zu nehmen. Im Falle des Verzuges mit Zahlungen endet das Recht des Kunden auf Weiterverarbeitung der gelieferten Ware. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir die Einziehungsermächtigung nach Ziffer 7.7 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Kunde durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
2.6 Treten – gleichgültig aus welchem Grunde – Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland auf, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Kunden. Kann der Zahlungsweg oder die vereinbarte Zahlungsweise nicht eingehalten werden, ist der Kunde verpflichtet, die Zahlung nach unserer Wahl zu leisten.
2.7 Bei Wechsel und Scheck gilt die Zahlung durch den Kunden erst nach vorbehaltloser Einlösung als geleistet, wobei wir verpflichtet sind, den Wechsel/Scheck unverzüglich bei unserer Bank zur Einlösung vorzulegen. Diskont und Spesen hat der Kunde zu tragen.
2.8 Zu einem vereinbarten Skontoabzug ist der Kunde nicht mehr berechtigt, wenn sich der Kunde im Zeitpunkt der Zahlung mit der Bezahlung früherer Leistungen in Verzug befindet.
2.9 Wir sind berechtigt, die Ansprüche gegenüber dem Kunden abzutreten, und die zugehörigen Daten mit der Maßgabe weiterzugeben, dass sich der Abtretungsempfänger verpflichtet, Vertraulichkeit in gleichem Umfang zu wahren wie wir.
2.10 Für Bestellungen unter 100,00 Euro netto wird ein Mindermengenzuschlag von 10,00 Euro netto berechnet.
3. Maße, Gewichte, Mengen und Güten
3.1 Abweichungen von Maß, Gewicht, Menge und Güte unserer Lieferungen sind nach DIN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Wird uns Material zur Bearbeitung übergeben, so gilt die bei Eingang in unserem Werk festgestellte Eingangsmenge auch als Auslieferungsmenge. Wegen einer Fehlmenge bei der Lieferung an den Kunden von bis zu 4% der Eingangsmenge können Rügen vom Kunden nicht erhoben werden.
3.2 Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben zu Material, zur Materialzusammensetzung und Materialqualität. sowie Legierung. Wir sind zur Materialprüfung – soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart – vor Verarbeitung nicht verpflichtet. Passgenauigkeiten und Vorhaltemaße hat der Kunde ebenfalls mindestens in Textform spätestens mit/bei Vertragsschluss anzugeben; sonst sind wir zur Einhaltung von Passgenauigkeiten zu deren Einhaltung nicht verpflichtet.
3.3 Bei Produkten, die wir speziell für den Kunden auf Basis seiner Vorgaben anfertigen, stellt uns der Kunde von jeglichen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen wegen der vom Kunden aufgestellten Vorgaben frei.
3.4 Gegenüber der vertraglich vereinbarten Liefermenge ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig. Beanstandungen der Liefermenge haben spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort durch den Kunden mindestens in Textform zu erfolgen.
4. Versendung und Gefahrübergang
4.1 Transportweg und Transportmittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers sind – soweit nicht anders vertraglich vereinbart - unserer Wahl überlassen.
4.2 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
4.3 Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme durchzuführen und uns unverzüglich zu informieren.
4.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder den selbst abholenden Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführen.
4.5 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
4.6 Soweit wir die Beförderung der Ware veranlassen, gelten ergänzend die in Ziff. 22ff der AdSP geregelten Haftungsbegrenzungen für Schäden auf dem Transportweg auch zwischen uns und dem Kunden.
4.7 Soweit Transport-, Um-, Versand- und Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern oder gleichgestellten Anfallstellen i.S.d. Verpackungsgesetzes anfallen oder nicht bereits durch den Hersteller lizenziert sind (z.B. Grüner Punkt oder anderes Systemkennzeichen), sorgt der Kunde auf eigene Kosten für die gesetzmäßige Entsorgung und Wiederverwertung der Verpackungen und erfüllt etwaige Nachweis- und Dokumentationspflichten.
4.8 Bei der Verwendung von Paletten für den Transport erfolgt die Berechnung der Palette an den Kunden nach unserer Preisliste, wenn ein Austausch durch eine ordnungsgemäße und unbeschädigte Leerpalette durch den Frachtführer oder den Kunden nicht vorgenommen wird.
4.9 Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Korrosion geschützt geliefert. Beförderungs- und Schutzmittel werden bei fehlender Vereinbarung stets gesondert berechnet.
4.10 Zu einer Versicherung der Ware gegen Transportschäden und andere Risiken sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden verpflichtet; die Kosten einer Versicherung hat der Kunde zu tragen.
5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen, Abruf
5.1 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Kunden und rechtzeitiger Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen des Kunden.
5.2 Wenn der Kunde vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o.ä., nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen zu verändern.
5.3 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Versandbereitschaft als eingehalten.
5.4 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien – insbesondere auch Pandemiesituationen –, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Fall auch Streiks oder Aussperrung.
5.5 Die Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, währenddessen der Kunde uns gegenüber mit Leistungen in Verzug ist.
5.6 Kommen wir in Verzug, kann der Kunde erst nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist nach Verzugseintritt vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn uns die Lieferung der Waren aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
5.7 Ein dem Kunde oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags, es sei denn, die bereits erfolgte Teilleistung ist für den Kunden unverwendbar.
5.8 Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir bei anderen als Geldleistungen nur durch Mahnung in Verzug, sofern der Termin in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als "fix" bezeichnet ist.
5.9 Bei Lieferverträgen auf Abruf ist die vereinbarte Abrufzeit vom Kunden genau einzuhalten. Wird nicht gemäß vereinbartem Lieferplan oder innerhalb angemessener Frist abgerufen, können wir unbeschadet unserer anderen Rechte nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder die Ware als geliefert berechnen. Im letzteren Fall lagert die Ware alsdann auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist eine Abnahmefrist vereinbart, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zur Lieferung nicht verpflichtet.
5.10 Ist Annahmeverzug des Kunden gegeben, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und - soweit den Kunden bzw. seinen Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft - Schadensersatz zu verlangen. Insbesondere können wir bei Annahmeverzug einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 0,5% des Auftragswertes für jeden angefangenen Monat bis zu einem Maximalbetrag von 5% des Auftragswertes vom Kunden verlangen. Ist vom Annahmeverzug nur eine vertraglich vereinbarte Teillieferung betroffen, so bemisst sich der pauschale Schadensersatz nach dem entsprechenden Teil der hierauf entfallenden Vergütung. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde kann nachweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
5.11 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger, rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Falsch- bzw. Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet. Wir werden den Kunden unverzüglich vom Eintritt eines solchen Hindernisses informieren und gegebenenfalls erhaltene Zahlungen des Kunden erstatten, wenn der Vertrag deshalb nicht durchgeführt wird.
6. Mängel der Ware, Gewährleistung
6.1 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nachzuerfüllen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so steht dem Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weitergehender Ansprüche das Recht zu, Minderung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Ware sind nur unter den Voraussetzungen der Ziff. 7 gegeben.
6.2 Der Kunde hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Kunde den Weiterverkauf oder die Weiterverarbeitung bei Feststellung eines Mangels sofort einzustellen.
6.3 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt - in jedem Fall vor einem Einbau in oder einem Anbau an eine andere Sache, bzw. einer Vermischung/Vermengung mit anderen Sachen - auf Mängel gem. § 434 BGB, insbesondere im Hinblick auf eine ggf. vereinbarte Beschaffenheit, zu untersuchen. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen - erkennbare Mängel (insbesondere mengenmäßige Abweichungen und Abweichungen von den auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln) in Textform mitzuteilen. Abweichungen (Fehlmengen und Falschlieferungen) sind zusätzlich auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Kunden abzuzeichnen.
6.4 Anfangs nicht erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung - spätestens innerhalb von zwei Werktagen - in Textform uns gegenüber gerügt werden.
6.5 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen am Werk/Objekt des Kunden, für welches die Lieferung vorgesehen ist. Soll die Ware unter besonderen Bedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit etc.) eingesetzt werden und sind wir davon nicht vor Vertragsabschluss durch den Kunden mindestens in Textform unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen, die nur wegen dieser besonderen Bedingungen eingetreten sind.
6.6 Angaben in Dokumentationsmaterialien gelten nicht als Beschaffenheitsgarantie, ebenso wenig wie Angaben in Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen, es sei denn, sie sind ausdrücklich und mindestens in Textform als solche benannt. Soweit Eigenschaften der Ware hinsichtlich Optik, Korrosionsschutzbeständigkeit, Passgenauigkeit und Verwendbarkeit unsererseits zugesichert werden, unterliegt die Zusicherung der Bedingung, dass die Ware nur für die uns mindestens in Textform bei Vertragsabschluss mitgeteilten Verwendungszwecke eingesetzt wird. Für zumutbare Abweichungen in der Farbe und im Finish von vorliegenden Mustern wird keine Gewährleistung übernommen.
6.7 Technische Verbesserungen sowie sonstige unwesentliche Änderungen oder handelsübliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit bleiben vorbehalten, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
6.8 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen, bei denen uns der Kunde spätestens bei Vertragsabschluss mindestens in Textform darüber informiert hat, dass diese für ein Bauwerk verwendet werden sollen.
7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
7.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzung von Vertragspflichten durch Geschäftsführer oder leitende Angestellte sowie bei Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung besteht, ist die Schadensersatzhaftung auf die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden begrenzt, falls uns der Kunde nicht spätestens bei Vertragsschluss auf die Möglichkeit der Entstehung eines atypisch hohen Schadens hingewiesen hat.
7.2 Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist auf das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.
7.3 Von den Beschränkungen in Ziff. 7.1 und 7.2 bleiben Ansprüche wegen Personenschäden, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und/oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (nachfolgend Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung – insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung – einschließlich der vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Lieferungen bezahlt ist, sowie für bedingte Forderungen.
8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1.
8.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu, wobei unser Miteigentumsanteil den Verarbeitungswert anteilig umfasst. Für den Fall, dass unser Eigentum kraft gesetzlicher Vorschrift erlöschen sollte, überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1.
8.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Zahlungsrückstand uns gegenüber ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 8.5 und 8.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
8.5 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1.
8.6 Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 8.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
8.7 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir haben die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer des Kunden, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum, sowie aller sonst für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
8.8 Zur Abtretung der Forderungen ist der Kunde befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind. Bei Wirksamkeit einer Abtretung tritt die Forderung gegen den Factor an die Stelle unserer Forderung.
8.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich unter Benennung der Dritten benachrichtigen. Kosten etwaiger berechtigter Interventionen unsererseits hat der Kunde auf Nachweis zu erstatten.
8.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.11 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben.
8.12 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe unserer Forderungen an uns ab. Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierfür die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheiten erforderlich sind.
8.13 Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag durch uns nicht erforderlich.
9. Insolvenz /Korruption
9.1 Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder stellt der Kunde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Vermögen, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde oder eine seiner MitarbeiterInnen unseren mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befassten MitarbeiterInnen oder Beauftragten oder in deren Interesse einem Dritten wirtschaftliche oder ideelle Vorteile in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.
10. Datenschutz
10.1 Wir verarbeiten personenbezogenen Daten des Kunden/seiner Mitarbeiter, soweit dies für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich ist. Die Datenschutzbestimmungen der DSGVO sowie weiterer anwendbarer Datenschutzvorschriften werden unsererseits beachtet.
10.2 Eine Weitergabe personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
11. Vertragssprache/Erfüllungsort und Gerichtsstand/Urkundenprozess/Wirksamkeit
11.1 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ist die Vertragssprache Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben anderer Sprachen bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
11.2 Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) und von solchen Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen.
11.3 Sofern der Kunde Kaufmann oder eine diesem nach § 29 Abs. 2 ZPO gleichgestellte Person ist, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen unser Sitz. Als Gerichtsstand wird mit diesen Personen Chemnitz vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden wahlweise an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden im Urkundenprozess ist ausgeschlossen.
11.5 Auch wiederkehrende Verhaltensweisen zwischen uns und dem Kunden oder eine etwaige Verzögerung oder Unterlassung von unserer Seite, ein gemäß den vorliegenden Lieferbedingungen gewährtes Recht auszuüben, gelten nicht als Verzicht auf diese Rechte.
11.6 Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Parteien werden die unwirksame Vereinbarung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem angestrebten Zweck rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt.