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Wittigsthal TGA Solutions GmbH
Eisenwerkstr. 1
08349 Johanngeorgenstadt

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Wittigsthal TGA Solutions GmbH

I. Allgemeines

  1. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  2. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
  3. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die abweichenden Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Ware gelten diese Bedingungen als anerkannt.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  5. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.
  6. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht. Auch Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Verkaufsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  7. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  8. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB zugesandt.
     

II. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Käufer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Der Käufer tritt uns bereits jetzt in Höhe der ausstehenden Verbindlichkeiten mit allen Nebenrechten alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder das an die Stelle der Vorbehaltsware tretende Sicherungseigentum ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung nachkommt.
  3. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
  4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzugs sind auch wir berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen.
  5. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sache oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
     

III. Preise

  1. Unsere Preise gelten für den in unseren Bestätigungsschreiben oder in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Wir sind an unsere Preise vier Monate ab Zustandekommen des Vertrages, mindestens jedoch bis zum Ablauf einer vereinbarten längeren Bindungsfrist gebunden. Nach Ablauf der Preisbindung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o.ä. eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzänderungen bedingten (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Käufer weiterzugeben.
  3. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Nebenkosten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, falls nichts anderes vereinbart wurde. Bzgl. Verpackungskosten gelten die einschlägigen Preislisten bzw. ein evtl. gesondertes Angebot.
  4. Für Bestellungen unter 100,00 Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 10,00 Euro berechnet.
     

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis, nach Erhalt der Ware und Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug.
  2. Der Käufer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns gegenüber dem Käufer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  3. Bei Wechsel und Scheck gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen hat der Käufer zu tragen. Ein zugesagter Skonto wird nicht gewährt, wenn sich der Käufer im Zeitpunkt der Zahlung mit der Bezahlung früherer Leistungen im Rückstand befindet.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig sind. Eine Aufrechnung seitens des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, sowie Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, zulässig.
  5. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus diesem oder anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
     

V. Lieferzeit, Lieferumfang

  1. Liefer- und sonstige Fristen gelten stets nur annähernd; sie sind grundsätzlich unverbindlich. Der Käufer kann uns nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wie z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten, gleich aus welchem Grund, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  5. Bei verspäteter Lieferung ist der Käufer erst nach Inverzugsetzung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ware nicht bis zum Fristablauf als versandbereit gemeldet wurde.
  6. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Bei teilweisem Verzug ist der Käufer nur berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
     

VI. Versendung und Gefahrübergang

  1. Bei Palettenverpackung wird nur dann keine Berechnung der Palette vorgenommen, wenn ein Austausch durch eine Leerpalette durch den Frachtführer oder den Kunden vorgenommen wird; ansonsten erfolgt eine Berechnung nach Preisliste.
  2.  Beförderungs- und Schutzmittel, die stets besonders berechnet werden sowie den Versandweg können wir frei wählen.
  3. Zu einer Versicherung von Transportschäden und anderen Risiken sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet; die Kosten hat in jedem Fall der Käufer zu tragen.
  4. Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auf den Käufer über. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
     

VII. Gewährleistung

  1. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  5. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Käufer uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 dieser Bestimmung).
  7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart.
  8. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht.
  9. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind.
  10. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
     

VIII. Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Für vorsätzliches und arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
     

IX. Schlussvorschriften

  1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung und ihre Abwicklung gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Chemnitz, sofern der Besteller Vollkaufmann ist.
  3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder des Liefervertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
  4. Die Überschriften in diesen Verkaufsbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie sind für deren Auslegung ohne Bedeutung.